Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Marine-Verein 1889 e.V. Mainz“ und hat seinen Sitz in Mainz. Das Vereinsheim befindet sich in der Reduit in Mainz-Kastel.
2. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz im Band IX, lfd. Nr. VR 11 05 eingetragen.
3. Seit 1970 ist der Verein Mitglied im Deutschen Marinebund.
4. Der Verein ist eine kameradschaftliche Verbindung zur Förderung desmaritimen Gedankens und setzt sich darüber hinaus die Aufgabe, die Verbundenheit seiner Mitglieder zur See, zur Deutschen Marine sowie
zur zivilen Binnen- und Seeschifffahrt aufrecht zu erhalten und familiäre und kameradschaftliche Geselligkeit – auch zu auswärtigen Marinekameradschaften und Vereinen – zu pflegen.
Der Verein ist Partei- und Wehrpolitisch sowie rassisch und konfessionell neutral.

 

§ 2 Organe und Geschäftsjahr
1.Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der geschäftsführende Vorstand
c) Der Gesamtvorstand
2.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können werden:
a) aktive und inaktive Angehörige der Marine, der Handelsschifffahrt und der Fischerei.
b) Personen, die der Marine und dem maritimen Gedanken nahestehen.
c) Personen des privaten und öffentlichen Rechts, deren Ziele denen des Marine-Verein 1889 e. V. Mainz    verwandt und förderlich sind.
2. DerAufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahmeentscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds
b) Ausschluss durch Vorstandsbeschluss
4. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen (Datum des Poststempels) zum Quartalsende zulässig.
5. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch an den Verein. Das ausgeschiedene (ausgeschlossene) Mitglied oder sein Rechtsnachfolger hat keinen Anspruch auf Teilung des Vereinsvermögens oder auf Herausgabe eines Anteils an diesem Vermögen.
Die Anwendung der §§ 738 bis 740 BGB wird ausgeschlossen.
6. Die Mitgliedschaft im Marine-Verein 1889 e. V. Mainz ist nicht übertragbar oder vererbbar.

 

§ 4 Die Mitgliederversammlung
1.Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung sie ist jährlich einmal im ersten Halbjahr einzuberufen.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a) Geschäftsbericht
b) Kassenbericht
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastungen
e) Wahlen ( Neu- bzw. Ergänzungswahlen )
f) Anträge
g) Verschiedenes
2. Die ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden  Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung muß den Mitgliedern schriftlich, entweder am "Schwarzen Brett"  oder über das vereinsinterne Mitteilungsblatt "Die Positionslaterne" bekannt gemacht werden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder mehr als ein  Zehntel der Mitglieder die Einberufung unterAngaben der Gründe verlangt.
4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind 14 Tage vor Versammlungstermin beim Vorstand einzureichen.
5. In der Mitgliederversammlung gestellte Anträge, sofern es sich nicht um Ergänzungs- oder Gegenanträge handelt bedürfen zur Annahme die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
6. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu      unterschreiben.
§ 5 Der geschäftsführende Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Schatzmeister
d) Schriftführer
2. Die Bestellung des gesamten Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der    geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines
gesetzlichen Vertreters. Jedes Mitglied des Vorstandes ist alleine Vertretungsberechtigt. Zu Rechtsgeschäften im Wert von über 300,00 € ist die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich. Dies stellt eine Einschränkung der Vertretungsvollmacht des Vorstandes dar und soll als solche in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Für die interne Aufgabenverteilung gilt: Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten sich gegenseitig. Die Reihenfolge regelt § 5 Absatz 1.
4. Intern gilt: Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind.

 

§ 6 Der Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
a) Aus dem geschäftsführenden Vorstand ( §5Abs. 1 )
b) Mindestens 2 und höchstens 4 Beisitzer
2. Ehrenvorsitzende und Ehrenbeiräte haben beratende Funktion; näheres bestimmt die Geschäftsordnung
3. Der Vorstand ist beschlußfähig wenn der 1. Vorsitzende und/oder der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister   oder der Schriftführer und mindestens1 Beisitzer anwesend sind.
4. Vorstandsmitglieder sind längstens auf die Dauer von vier Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben jedoch bis zur ordnungsgemäß durchgeführten Neuwahl im Amt.
5. Die Tätigkeiten und Befugnisse sämtlicher Vorstandsmitglieder sind in einer Geschäftsordnung des Vorstandes festzulegen. Diese Geschäftsordnung ist vom Vorstand zu beschließen.
6. Der Vorstand ist befugt Ausschüsse zu bilden, wie z.B. Ehrenausschuss oder einen Veranstaltungsausschuss.
7. Scheidet ein gemäß §5 bzw. §6 gewähltes Mitglied aus, so ist durch den Vorstand innerhalb von drei Monaten ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestellen.

 

§ 7 Die Kassenprüfer
1. Von der Mitgliederversammlung werden mindestens zwei Kassenprüfer für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Den Kassenprüfern obliegt die laufende Überprüfung der Kassen- und Beitragsbuchführung. Sie üben ihre Tätigkeit frei, zu jedem von ihnen selbst zu bestimmenden Zeitpunkt aus.
3. In der Mitgliederversammlung ist ein allgemeiner Prüfungsbericht vorzutragen und in Schriftform sowie von den Prüfern unterschrieben dem Protokoll der Mitgliederversammlung beizufügen.
4. Kassenprüfer dürfen keine andere Funktion innerhalb des Vorstandes ausüben.
§ 8 Wahlen
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, die das 18.Lebensjahr überschritten haben.
2. Das Stimmrecht kann jedes Mitglied nur selbst und persönlich ausüben. Eine Übertragung des Stimmrechts auf Dritte ist nicht möglich.
2. Wahlen können per Akklamation durchgeführt werden, sofern kein Einspruch dagegen erhoben wird oder sich für das zu wählende Amt nur eine Person zur Verfügung stellt.
3. Bei Abstimmung über einen Beschluss gilt bei Stimmengleichheit der Beschluss als abgelehnt.
§ 9 Rechte der Mitglieder
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Marine-Vereins werden durch diese Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft zum Marine-Verein ergeben ist zuerst der Schlichtungsausschuß zuständig.
Jedes Mitglied hat das Recht:
a)  an Mitgliederversammlungen teilzunehmen
b)  Anträge zu stellen
c)  Vereinseinrichtungen zu nutzen
d)  auf Aushändigung einer Satzung und eines Mitgliedsausweises.

 

§10 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Plicht:
a) seine Beitragspflicht pünktlich zu erfüllen
b) die Satzung des Vereins einzuhalten
c) sich für den Verein einzusetzen
d) alles zu unterlassen, was sich Vereinsschädigend auswirken kann
§11 Satzungsänderungen
1. Anträge auf Satzungsänderungen des Vereins sind schriftlich und begründet dem Vorstand  einzureichen.
2. Satzungsänderungen ist stattzugeben, wenn mindestens zweidrittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
§12Auflösung des Vereins
1. Anträge auf Auflösung des Vereins sind schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.
2. DieAuflösung des Vereins ist nur möglich, wenn mindestens zweidrittel der gesamten Mitglieder bei einer Mitgliederversammlung anwesend sind und drei viertel der Anwesenden zustimmen.
3. Kann über die Auflösung des Vereins wegen der erforderlichen Anwesenheit der Mitglieder nicht beschlossen werden, so ist eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von längstens drei
Monaten mit der gleichen Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit Stimmenmehrheit beschließen kann.
4. Das Vermögen des Marine-Vereins geht im Falle einer Auflösung an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (Die Seenottretter). Das bewegliche Inventar des Vereins ( Bilder, Orden- und Ehrenzeichen,Fahnen usw.) soll dem Marinemuseum in Wilhelmshaven zugute kommen.
§13 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand des Vereins ist Mainz

§14 Inkrafttreten

 

Die Vorstehende Satzung entspricht dem Beschluss der Außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 08.Dezember 2012. Alle vorherigen Satzungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.